Ihre Stärke ist die Planung und Organisation? Dann machen Sie eine Aufstiegsfortbildung zum/zur Fachwirt:in für Güterverkehr und Logistik (IHK).
Bei ihnen ist immer alles im Fluss – der/die Fachwirt/-in für Güterverkehr und Logistik
In der Fortbildung zum/zur Fachwirt/-in für Güterverkehr und Logistik lernen Sie nicht nur, verschiedene Prozesse und Abläufe des Güterverkehrs und der Logistik zu organisieren, sondern auch alle notwendigen betriebswirtschaftlichen Voraussetzungen um Abläufe zu begleiten.
Haben Sie Interesse an einer Fortbildung? Dann fragen Sie noch heute eine unverbindliche Beratung an:
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Eckdaten – Aufstiegsfortbildung Fachwirt:in für Güterverkehr und Logistik (IHK)
Arbeitsinhalte
Fachwirte und Fachwirtinnen für Güterverkehr und Logistik ...
- analysieren und lösen komplexe logistische und verkehrswirtschaftliche Problemstellungen
- planen und steuern logistische Leistungen
- beurteilen die Qualität und Wirtschaftlichkeit von verkehrswirtschaftlichen und logistischen Dienstleistungen
- nehmen Leitungs- und Führungsaufgaben wahr
- entwickeln kundenspezifische, den Marktanforderungen entsprechende Dienstleistungen
Inhalt der Fortbildung
In der Aufstiegsfortbildung „Fachwirt/-in für Güterverkehr und Logistik (IHK)“ lernen Sie alles, um komplexe und anspruchsvolle Aufgaben in den Bereichen Güterverkehr, Transport und Logistik professionell und kompetent zu übernehmen.
Der handlungsorientierte Aufbau sichert Ihnen eine Fortbildung auf hohem Niveau. Oberstes Ziel ist dabei die Wissensvermittlung und die Schaffung von Handlungskompetenzen in den Arbeitsfeldern Güterverkehr und Logistik.
Fortbildungsinhalte sind u. a.:
- Entwicklung und Vermarktung von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen
- Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen
- Führung, Kommunikation, Zusammenarbeit
Abschluss / Prüfung
- Zertifizierter IHK-Abschluss: „Fachwirt/-in für Güterverkehr und Logistik (IHK)" ist ein bundesweit anerkannter Abschluss
- AdA-Schein: Mit erfolgreich abgelegter Fortbildungsprüfung weisen Sie auch den schriftlichen Teil der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach §30 Absatz 5 BBG (AdA-Schein) nach. Der mündliche Teil der Prüfung ist nicht enthalten.